Krankentagegeldversicherung – weil Krankheit der erste Schritt sein kann
Du sicherst Deine Arbeitskraft? Dann beginnt echter Schutz nicht erst bei Berufsunfähigkeit, sondern viel früher: mit einer Krankentagegeldversicherung! Schon nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bricht Dein Einkommen ein – oft schneller als gedacht. Wir zeigen Dir, worauf es wirklich ankommt, welche Stolperfallen lauern und wie Du Deinen Lebensstandard zuverlässig absicherst.
Gerade für Selbständige und Freiberufler ist Krankentagegeld unverzichtbar.
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Bist Du Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, egal ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied, ist Deine Einkommensfortzahlung gedeckelt. Pflichtversicherte erhalten von ihrer Krankenversicherung ein Tagegeld das maximal 70 Prozent vom Brutto aber auch nicht mehr als 90 Prozent ihres Nettoeinkommens betragen darf. Dadurch liegt der Durchschnittssatz des Tagegeldes bei etwa 60 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser Satz greift in der Regel nach sechs Wochen Gehaltsfortzahlung und wird weiter gemindert.
Das Krankengeld wird gemindert um den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. Du hast also weitere Abzüge vom Tagegeld zu verschmerzen. Den Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegepflichtversicherung musst Du also von Deinem Tagegeld abziehen. Das bedeutet einen schmerzhaften Einschnitt in Deiner finanziellen Haushaltsplanung.
Warum eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll ist!
Sonderbedingungen oder vereinfachte Gesundheitsfragen.
Auf jeden Fall! Warum, liest du hier.
Damit die Studienjahre nicht umsonst waren: Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Vorerkrankung möglich ist.
Die besten Alternativen zur BUV
Der Anspruch auf Krankengeld berechnet sich auch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Angerechnet wird nur Regelentgelt, also Entgelt, welches der Beitragsberechnung unterliegt. Auch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt jedoch: Bei 90 Prozent vom Nettoeinkommen ist Schluß.
Dabei wird das Regelentgelt kalendertäglich berücksichtigt. Und zwar bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Diese Begrenzung der Berechnungsgrundlage auf die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der GKV führt dazu, dass vor allem Freiberufler und Selbstständige und Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen im Fall einer Arbeitsunfähigkeit in eine große Deckungslücke laufen!
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und wird bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Karenzzeit, in der Regel nach 42 Tagen, gezahlt. Krankengeld ist in seiner Höhe gedeckelt, es kommt zu teils schmerzhaftem Einkommensverlust.
Krankentagegeld ist eine Leistung eines privaten Krankenversicherers. Es kann in seiner Höhe und Karenzzeit frei vereinbart werden und soll Einkommenslücken bei Arbeitsunfähigkeit schließen. Auch in Ergänzung zum Krankengeld.
Schön für Dich, wenn Du anständig verdienst. Jedoch wächst damit auch Deine Einkommenslücke im Falle längerer Krankheit. Bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze endet der Höchstsatz des Krankengeldes Deiner gesetzlichen Krankenversicherung nämlich genau dort.
Eine Krankentagegeldversicherung ist eine Versicherung privatrechtlicher Natur zur Absicherung von Einkommensverlusten bei längerer Arbeitsunfähigkeit.
Eine private Krankentagegeldversicherung bieten die privaten Krankenversicherer in Deutschland an. Sie ist eine Vorsorgeversicherung zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos. Ein solcher Versicherungsvertrag kann dabei als Deinen Anspruch auf Krankengeld ergänzen oder ersetzenden. Das hängt im Wesentlichen von Deiner beruflichen Stellung ab.
Du kannst eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, wenn Du zu folgenden Berufsgruppen gehörst:
Nehmen wir das Beispiel von oben, die Arbeitnehmerin mit 6000 Euro Brutto und einem Nettokrankengeld von 3252 Euro monatlich. Dann solltest Du die Differenz zwischen beiden Beträgen versichern. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus:
4150 Euro Nettoeinkommen
– 3250 Euro Krankengeldanspruch
——–
= 900 Euro Differenz / 30 Tage = 30 Euro Tagesatz, abzusichern mit einer privaten Krankentagegeldversicherung.
Der Beitrag zur privaten Krankentagegeldversicherung ist abhängig von Deinem Eintrittsalter, der Höhe der Absicherung und von Deinem Beruf. Bleiben wir wieder bei dem genannten Beispiel und nehmen wir an, die Versicherungsnehmerin ist Wirtschaftsingenieurin. Wir müssen hier natürlich mit Fallbeispielen rechnen, deshalb geben wir der jungen Frau ein Alter von 30 Jahren vor.
30 Euro Tagessatz, also 900 Euro Gesamtleistung pro Monat, kosten in diesem Fall gerade mal zwischen 14 und 18 Euro monatlich, je nach Anbieter.
Wenn Du Deine Berufsunfähigkeitsrente beziehst, dann wird Deine private Krankentagegeldversicherung, die Du womöglich bei einem privaten Krankenversicherer hast, die Leistung einstellen und gar zurückfordern. Klar, Du bist ja nun nicht mehr Arbeitsunfähig sondern Berufsunfähig, Und da die BUV ihre Leistung (eigentlich) immer rückwirkend anerkennt, kann diese Rückforderung schmerzhafte Größenordnungen annehmen. Achte daher unbedingt auf die genaue Formulierung der AU-Leistung Deiner Berufsunfähigkeitsversicherung.
Du hast wegen Vorerkrankungen keine Chance eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen? Wir bieten Dir über Axa eine Lösung ohne Gesundheitsfragen. Lies hier weiter.
Wenn klassische Krankentagegeldversicherungen für Dich nicht in Frage kommen – die Barmenia könnte Dein Plan B sein. Nicht für alle, aber für viele, die sonst durchs Raster fallen. Lies hier mehr dazu.
Du bist nach längerer Krankheit auf dem Weg zurück in den Job und beginnst mit einer Wiedereingliederung? Dann denkst du wahrscheinlich: „Ich bin doch noch nicht richtig arbeitsfähig – also bekomme ich weiterhin Krankentagegeld.“
Leider falsch gedacht.
In vielen privaten Krankentagegeldtarifen giltst du schon als arbeitsfähig, sobald du wieder arbeitest – auch ohne Gehalt!
👉 Warum das so ist, welche Unterschiede es je nach Versicherer gibt und wie du dich vor dieser Lücke schützt, liest du im aktuellen Blogartikel.
In den letzten Jahren bieten deshalb immer mehr Lebensversicherer eine Absicherung gegen Arbeitsunfähigkeit auch innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Das heißt, Du bekommst von Deiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Leistung, obwohl Du noch gar nicht berufsunfähig bist. Was dabei zu beachten ist, und welche Fallstricke durchaus bestehen, liest Du hier.
Wie Du vielleicht an anderer Stelle schon gelesen hat, lautet die Definition von Berufsunfähigkeit: Mindestens 6 Monate in Folge nicht zu 50 Prozent in der Lage sein, den eigenen Beruf auszuüben (vereinfacht ausgedrückt). Oftmals aber ist die Diagnose Berufsunfähigkeit erst sehr viel später zu stellen, vielleicht dauert es sogar Jahre. In dem Fall leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeitsleistung auch dann, wenn „nur Arbeitsunfähigkeit“ besteht, keine Berufsunfähigkeit. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer an Dich dann eine Rente für die Dauer einer leistungspflichtigen Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber für die in den AVB geregelte maximale Leistungsdauer aus. So die Theorie.
Das Risiko heißt also: Du hast eine Berufsunfähigkeitsversicherung die auch bei Arbeitsunfähigkeit leistet. Und Du hast eine Krankentagegeldversicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Nun zahlt Deine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Leistung und Deine Krankentagegeldversicherung will Geld zurück. In der Regel ist die Absicherung durchs Krankentagegeld höher als Deine versicherte Berufsunfähigkeitsrente, die nun vorgezogen leistet. Du hast also eine Lücke in Deiner Einkommensstruktur während Deiner Krankheit. Und diese Lücke kann schmerzhaft sein.
Zunächst betrachten wir die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft. Die sollten zumindest für die AVB der Branche als Benchmark gelten.
Der GDV nennt keinen konkreten Zeitraum der Krankschreibung und verlangt nur die Bescheinigung eines in Deutschland ansässigen Arztes. Das klingt schon mal ganz gut, oder?
Die Definitionen sind sehr weit gestreut. Einige Lebensversicherer stellen ihren Leistungsanspruch auf die sozialrechtliche Auslegung des Begriffs Arbeitsunfähigkeit ab. Dies sichert dann auch einen Leistungsanspruch bei Wiedereingliederung. Andere Lebensversicherer lehnen sich an die Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) an, immerhin hat man es ja mit einer Krankschreibung zu tun. Nicht alle diese Tarife leisten dann auch bei Wiedereingliederung.
Inzwischen verzichtet wohl die Mehrheit der Lebensversicherer auf eine eigene Definition des Begriffs Arbeitsunfähigkeit. Diese Versicherer akzeptieren dann eine ärztliche Bescheinigung im Sinne der Rechtsnorm des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Klingt blöd, heißt aber tatsächlich so: Fingierte Berufsunfähigkeit. Wird nun die AU-Leistung der Berufsunfähigkeitspolice als Berufsunfähigkeitsrente definiert, droht Dir das oben genannte Szenario. Die Leistung der Krankentagegeldversicherung ist zurückzuzahlen.
Hier ein Auszug aus Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wie es nicht sein sollte:
Wenn Sie Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit mitversichert haben und die versicherte Person während der Versicherungsdauer gemäß § 3 arbeitsunfähig wird, erbringen wir die Leistungen gemäß
Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer gemäß § 2 berufsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen:
Das heißt: Auch bei Zahlung nach der „Gelben-Schein-Regelung“ erhältst Du eine Berufsunfähigkeitsrente. Ergo: Deine Krankentagegeldversicherung will ihr Geld zurück!
Gute Versicherungsbedingungen sehen so aus: „…Wir zahlen eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte Versicherungsdauer, wobei die Leistung auf insgesamt maximal 24 Monatsrenten beschränkt ist.“
Hier wird genau definiert: Es ist keine BU-Rente, die ausgezahlt wird! Die Begrenzung auf 24 Monate ist übrigens üblich und kein Nachteil dieses Anbieters.
Das Ganze Problem hat seinen Ursprung in einem Urteil vom 10.2.2016 (20 U 204/15) des OLG Hamm. Das Gericht entschied, dass der Anspruch eines privaten Krankenversicherers auf Rückzahlung von Krankentagegeld auch im Fall einer sogenannten „fingierten Berufsunfähigkeit“ besteht. Im vorliegenden Fall wurde die Leistung nach unserem ersten Beispiel definiert und ausgezahlt.
Das Gericht sah den Rückforderungsanspruch des Krankenversicherers als begründet an und führte hierzu u.a. aus:
„…. Die Versicherungsfähigkeit entfällt damit auch bei Bezug einer Rente wegen fingierter Berufsunfähigkeit, wie sie der Beklagte aufgrund seiner mehr als sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit erhalten hat. ….“
Im Hinblick auf dieses Urteil sollte die sogenannte „Gelbe-Schein-Regelung“, also die Leistung Deiner Berufsunfähigkeitsversicherung immer eine eigenständige Tarifleistung sein.
Diese Frage ist sehr wichtig! Und wenn Du die Bedingungen Deiner Krankentagegeldversicherung liest, wirst Du womöglich zweifeln. Denn nach den Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung der privaten Krankenversicherung ist es nicht erlaubt, neben der Krankentagegeldversicherung eine weitere, identisch definierte Leistung zu bekommen. Der Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit der Einwilligung des privaten Krankenversicherers erfolgen. Holt man diese nicht ein, steht dem Versicherer theoretisch ein Kündigungsrecht zu.
Allerdings fällte das OLG Karlsruhe ein bemerkenswertes Urteil zu diesem Sachverhalt. Das OLG widerspricht der Regelung in den Musterbedingungen, denn Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankentagegeldversicherung gehen
„…von einer unterschiedlichen Regelung der Leistungsvoraussetzungen in den AVB für die Krankentagegeldversicherung bzw. in den AVB für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie von einer der unterschiedlichen Leistungszahlung aus…“
Klartext: Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, also nach der sogenannten „Gelbe-Schein-Regelung“, muss bei Deiner Krankentagegeldversicherung nicht angezeigt werden.
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