Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuern: Was du absetzen kannst – und was das Finanzamt von deiner BU-Rente will

Kurz zusammengefasst: Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geht es fast immer um Bedarf, Gesundheitsfragen und Bedingungen. Steuern spielen dabei kaum eine Rolle – dabei fragen sich viele erst dann, was mit dem Finanzamt ist, wenn der Vertrag schon läuft oder die Rente fließt. Zwei Fragen sind dabei komplett unterschiedlich und werden trotzdem ständig verwechselt: Kann ich meine Beiträge absetzen? Und muss ich meine BU-Rente versteuern, wenn ich sie wirklich brauche?

Bundesadler mit verletztem Flügel vor Finanzamt symbolisiert steuerliche Einschränkungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist komplizierter, als viele denken.

Zwei Steuerfragen, die nichts miteinander zu tun haben

Die Ansparphase (deine monatlichen Beiträge) und die Leistungsphase (die Rente im Ernstfall) werden steuerlich komplett getrennt behandelt. Wer nur die eine Seite kennt, zieht oft falsche Schlüsse – zum Beispiel die Annahme, eine steuerlich geförderte BU sei automatisch die bessere Wahl. Ist sie in der Regel nicht.

Kannst du deine BU-Beiträge von der Steuer absetzen?

Bei einer klassischen, eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) zählen deine Beiträge zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ – zusammen mit Haftpflicht- oder Unfallversicherung. Das Problem: Dieser Höchstbetrag ist bei den meisten Angestellten durch die Kranken- und Pflegeversicherung schon ausgeschöpft. Der zusätzliche Steuervorteil für die BU liegt dann faktisch bei null.

Seit 2014 gibt es eine zweite Variante: Ist deine BU an eine lebenslange Rentenzahlung gekoppelt (zum Beispiel als Baustein einer Basisrente/Rürup-Rente), zählen die Beiträge zur Basisversorgung und sind über einen deutlich höheren Höchstbetrag absetzbar. Klingt gut – hat aber einen Haken: Diese Verträge sind in der Praxis oft teurer und für Gering- und Durchschnittsverdiener nicht automatisch vorteilhaft. Die Steuerersparnis sollte nie der Hauptgrund für die Tarifwahl sein – der Bedarf und die Bedingungen schon.

Und wenn die Rente wirklich fließt: Was besteuert das Finanzamt?

Hier überrascht es die meisten: Bei einer klassischen, eigenständigen BU wird im Leistungsfall nicht die volle Rente versteuert, sondern nur ein sogenannter Ertragsanteil (§ 22 EStG i. V. m. § 55 EStDV). Wie hoch dieser Anteil ist, hängt davon ab, wie lange die Rente noch läuft:

  • Restlaufzeit 45 Jahre → Ertragsanteil ca. 42 %
  • Restlaufzeit 30 Jahre → ca. 30 %
  • Restlaufzeit 15 Jahre → ca. 16 %
  • Restlaufzeit 5 Jahre → ca. 5 %

Beispiel: Du wirst mit 52 berufsunfähig, deine Rente läuft noch 15 Jahre bis zur Regelaltersgrenze und beträgt 24.000 Euro im Jahr. Zu versteuern sind dann nur 16 % davon, also 3.840 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % zahlst du darauf rund 960 Euro Steuern – auf eine Rente von 24.000 Euro. Liegt dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, unter Umständen sogar gar nichts.

Anders sieht es aus, wenn deine BU an eine geförderte Basisrente gekoppelt ist: Dann greift die nachgelagerte Besteuerung wie bei der gesetzlichen Rente, mit einem Besteuerungsanteil, der von Jahr zu Jahr steigt. Und bei einer BU-Absicherung über die betriebliche Altersversorgung gilt: Waren die Beiträge steuerfrei, ist die spätere Leistung im Gegenzug voll steuerpflichtig.

Sozialabgaben – der Teil, den fast niemand auf dem Schirm hat

Neben der Einkommensteuer ziehen gesetzliche Krankenkassen bei gesetzlich Versicherten in der Regel auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der BU-Rente ab – und zwar in voller Höhe, inklusive des Anteils, den sonst dein Arbeitgeber getragen hätte. In Summe können so schnell 20 % der Rente wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn parallel eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezogen wird oder nur eine geringfügige Beschäftigung besteht.

Privat Krankenversicherte zahlen zwar keine einkommensabhängigen Zusatzbeiträge, müssen im Ernstfall aber ihren vollen PKV-Beitrag selbst stemmen – ohne Arbeitgeberzuschuss. Das ist einer der Gründe, warum die BU-Rente von Anfang an großzügig genug kalkuliert werden sollte.

Wo trägst du das eigentlich in der Steuererklärung ein?

Ein häufiges Missverständnis: BU-Beiträge gehören in aller Regel nicht in die Anlage N (Werbungskosten), sondern in die Anlage Vorsorgeaufwand. Die Ertragsanteile deiner BU-Rente im Leistungsfall werden als sonstige Einkünfte erklärt; bei einer Rürup-gekoppelten BU läuft das über die Anlage R. Elster oder WISO fragen die Beträge an der jeweils passenden Stelle ab – wichtig ist, den Vertragstyp (eigenständige BU vs. gekoppelte BU) zu kennen, um es nicht an der falschen Stelle einzutragen.

Fazit

Steuerlich ist die Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich entspannter, als viele befürchten – vor allem im Leistungsfall. Trotzdem gilt: Die Frage „Was passt zu meinem Beruf, meiner Gesundheit und meinem Budget?“ sollte immer vor der Steuerfrage stehen. Wenn du wissen willst, was das für deinen konkreten Vertrag bedeutet, oder ob sich eine geförderte Variante für dich lohnt, sprechen wir gern gemeinsam drüber.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für die genaue Berechnung deiner persönlichen Steuerlast wende dich an deinen Steuerberater oder deine Steuerberaterin.

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