Pflegereform 2027: Was sich bei Hauswirtschaft für ambulante Pflegedienste ändern könnte

Viele ambulante Pflegedienste haben sich über Jahre darauf eingestellt, hauswirtschaftliche Leistungen zumindest teilweise über den Entlastungsbetrag abzurechnen.

Genau dieser Weg könnte ab 2027 wegfallen.

Der aktuelle Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, das bisherige System umzubauen. Hauswirtschaft soll damit nicht aus der Pflegeversicherung verschwinden. Für zugelassene Pflegedienste könnte sich aber entscheidend verändern, aus welchem Budget diese Leistungen bezahlt werden können.

Pflegedienst-Inhaberin prüft die Auswirkungen der Pflegereform 2027 auf die Hauswirtschaft
Die geplante Pflegereform verändert möglicherweise die Finanzierung hauswirtschaftlicher Leistungen in ambulanten Pflegediensten.

Hauswirtschaft bleibt – aber der bisherige Finanzierungsweg soll wegfallen

Heute erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für hauswirtschaftliche Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden.

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf soll daraus ab 2027 ein sogenanntes Sozialraumbudget werden.

Geplant sind 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Dieses Budget soll jedoch nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie Nachbarschaftshilfe genutzt werden können.

Zugelassene Pflegedienste sollen auf dieses Budget nach aktuellem Entwurf nicht mehr zugreifen können.

Für Pflegegrad 1 ist die Veränderung noch deutlicher: Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll nach dem Entwurf vollständig entfallen. Stattdessen sind Beratung und Pflegebegleitung vorgesehen.

Das eigentliche Problem: Hauswirtschaft konkurriert künftig mit Grundpflege

Hauswirtschaftliche Leistungen sollen für zugelassene Pflegedienste weiterhin über das Sachleistungsbudget abrechenbar bleiben.

Das klingt zunächst beruhigend.

Praktisch kann daraus aber ein neues Problem entstehen.

Bisher steht der Entlastungsbetrag zusätzlich zur regulären Pflegesachleistung zur Verfügung. Fällt dieser zusätzliche Finanzierungsweg weg, müssen hauswirtschaftliche Leistungen stärker aus demselben Budget bezahlt werden wie pflegerische Leistungen.

Damit entsteht eine Konkurrenz innerhalb des Budgets.

Wenn das Geld knapp wird, stellt sich für den Kunden irgendwann die Frage:

Grundpflege oder Hauswirtschaft?

Und in vielen Fällen dürfte die Hauswirtschaft zuerst reduziert oder abbestellt werden.

Genau darin liegt für Pflegedienste das wirtschaftliche Risiko der Reform.

Bei Pflegegrad 2 und 3 könnte sogar weniger Geld zur Verfügung stehen

Die Zahlen im aktuellen Regierungsentwurf zeigen, dass die geplanten höheren Sachleistungsbudgets den Wegfall des Entlastungsbetrags nicht in jedem Pflegegrad ausgleichen.

Nach den Berechnungen aus dem vorliegenden Reformstand stehen einem Pflegedienst bei Pflegegrad 2 monatlich rechnerisch rund 37 Euro weniger und bei Pflegegrad 3 rund 38 Euro weniger zur Verfügung als heute, wenn bisher Sachleistung und Entlastungsbetrag gemeinsam genutzt wurden.

Bei Pflegegrad 4 und 5 würde sich das verfügbare Gesamtbudget dagegen um jeweils rund 100 Euro erhöhen.

Das klingt zunächst nach kleinen Beträgen.

Multiplizieren Sie diese Differenz jedoch mit der Zahl Ihrer Kunden und zwölf Monaten, kann daraus schnell eine relevante Veränderung für die Umsatzstruktur eines Pflegedienstes entstehen.

Besonders kritisch: Pflegegrad 1

Noch deutlicher ist die Situation bei Pflegegrad 1.

Heute steht hier zwar keine reguläre Pflegesachleistung zur Verfügung, aber der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird häufig für hauswirtschaftliche Unterstützung genutzt.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll dieser Betrag für zugelassene Pflegedienste wegfallen.

Gerade Pflegedienste mit vielen Hauswirtschaftskunden im Pflegegrad 1 sollten deshalb sehr genau prüfen, welcher Umsatz heute aus diesem Bereich stammt.

Denn hier geht es möglicherweise nicht nur um eine Verschiebung innerhalb eines Budgets, sondern um den vollständigen Wegfall eines bisherigen Abrechnungswegs.

Was Pflegedienste jetzt prüfen sollten

Noch ist das Gesetz nicht beschlossen. Deshalb wäre es falsch, jetzt Verträge zu kündigen, Mitarbeiterstunden vorschnell zu reduzieren oder Kunden bereits mit endgültigen Aussagen zu verunsichern.

Trotzdem sollten Pflegedienste die Zeit nutzen.

1. Wie abhängig ist Ihr Betrieb vom Entlastungsbetrag?

Ermitteln Sie zunächst, wie viel Umsatz heute über hauswirtschaftliche Leistungen entsteht, die aus dem Entlastungsbetrag finanziert werden.

Besonders interessant sind:

  • Kunden mit Pflegegrad 1,

  • Kunden mit vollständig ausgeschöpfter Sachleistung,

  • der monatliche Umsatz aus Hauswirtschaft,

  • die Zahl der dafür eingesetzten Mitarbeiter.

Damit bekommen Sie erstmals ein Gefühl dafür, wie stark Ihr Betrieb von der geplanten Änderung betroffen wäre.

2. Angesparte Entlastungsbeträge nicht aus dem Blick verlieren

Nicht genutzte Entlastungsbeträge können heute unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden.

Der aktuelle Entwurf enthält nach dem vorliegenden Stand keine erkennbare Übergangsregelung für diese Guthaben.

Pflegedienste sollten deshalb gemeinsam mit ihren Kunden prüfen, ob bestehende Ansprüche noch sinnvoll genutzt und Leistungen rechtzeitig erbracht und abgerechnet werden können.

3. Lohnt sich ein eigener Alltagshilfe-Zweig?

Eine mögliche Reaktion könnte darin bestehen, ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI aufzubauen.

Solche Angebote könnten nach aktuellem Entwurf weiterhin auf das neue Sozialraumbudget zugreifen.

Das ist allerdings keine Lösung, die man nebenbei gründet.

Je nach Bundesland müssen Anerkennungsvoraussetzungen, Organisationsform, Tarifbindung, Personal und wirtschaftlicher Aufwand geprüft werden. Im Fachpapier wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Bereich häufig in einer eigenen Gesellschaft organisiert werden könnte.

Hier sollte jeder Pflegedienst genau rechnen:

Wie viel Umsatz könnte erhalten werden – und welcher zusätzliche organisatorische Aufwand entsteht dafür?

4. Jetzt noch nichts vorschnell verändern

Das vielleicht Wichtigste:

Der vorliegende Stand ist ein Regierungsentwurf.

Für November 2026 sind Beratungen im Bundestag und im Gesundheitsausschuss vorgesehen. Weitere Beratungen sollen bis Dezember folgen; als Starttermin ist derzeit der 1. Januar 2027 vorgesehen. Gleichzeitig fordern Verbände und politische Akteure noch Änderungen.

Deshalb gilt:

Vorbereiten – ja.
Analysieren – unbedingt.
Vorschnell umbauen – nein.

Die Reform betrifft auch Ihre Versicherungen

Eine Veränderung des Geschäftsmodells wirkt sich nicht nur auf Umsatz und Personal aus.

Wenn Sie beispielsweise einen eigenen Bereich für Alltagshilfe gründen, muss geprüft werden, ob diese Tätigkeit über Ihre bestehende Betriebs- und Berufshaftpflicht abgesichert ist oder ob ein zusätzlicher Versicherungsvertrag beziehungsweise eine Erweiterung erforderlich wird.

Auch Personalmaßnahmen können Folgen haben. Wenn Hauswirtschaftskräfte weniger Stunden erhalten, versetzt oder gekündigt werden sollen, kann daraus schnell ein arbeitsrechtlicher Konflikt entstehen.

Und verändern sich Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Tätigkeiten, sollten auch bestehende Versicherungsverträge angepasst werden. Andernfalls drohen Versicherungslücken – oder Sie bezahlen langfristig für Risiken, die so gar nicht mehr bestehen.

Unser Fazit

Hauswirtschaft wird nach aktuellem Stand nicht aus der Pflegeversicherung gestrichen.

Aber für ambulante Pflegedienste könnte ein wichtiger Finanzierungsweg entfallen.

Genau deshalb ist die richtige Frage nicht:

„Wird Hauswirtschaft 2027 abgeschafft?“

Sondern:

„Wie viel Hauswirtschaft finanziert mein Pflegedienst heute über den Entlastungsbetrag – und was passiert mit diesem Umsatz, wenn dieser Weg wegfällt?“

Wer diese Frage jetzt beantworten kann, muss nicht erst reagieren, wenn das Gesetz beschlossen ist.

Er kann vorbereitet entscheiden.

Wichtig: Grundlage dieses Beitrags ist der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes mit Stand 23. Oktober 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Änderungen sind daher möglich.

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